Allgemeine Einkaufsbedingungen Delivery Hero SE

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  1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Bestellbedingungen gelten für alle Kauf- und Werklieferungsverträge, die der Besteller mit dem Lieferanten abschließt. Entgegenstehende oder hiervon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Lieferanten werden nicht Bestandteil des Vertrages, auch wenn in Auftragsbestätigungen auf sie Bezug genommen wird und ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die AllgemeinenBestellbedingungen gelten auch zukünftigen Lieferungen.

Im Falle eines Widerspruchs Unvereinbarkeit zwischen einem zwischen Besteller und Lieferant geschlossenen Vertrag und diesen Allgemeinen Bestellbedingungen gibt der Vertrag den Ausschlag und regelt die Rechte und Pflichten der Parteien.

  1. Preise

Die vereinbarten Preise sind Festpreise und gelten für die gesamte Lieferzeit. Eine Erhöhung der Preise ist daher auch dann ausgeschlossen, wenn längere Lieferzeiten vereinbart werden. Mögliche Unwägbarkeiten, die mit der Vereinbarung längerer Lieferzeiten verbunden sind, sind bei der Berechnung der Festpreise von dem Lieferanten zu berücksichtigen. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage werden von dieser Regelung nicht berührt. Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Sollte der Lieferant anderen mit dem Besteller verbundenen Konzernunternehmen regelmäßig Sonderkonditionen wie z.B. Preisnachlass oder Skonto gewähren, ist auch der Besteller berechtigt, diese Sonderkonditionen in Anspruch zu nehmen.

  1. Ausführungsunterlagen

Die von dem Besteller zur Ausführung der Lieferung gegebenenfalls vorgelegten Zeichnungen, Pläne und statischen Berechnungen sind von dem Lieferanten unverzüglich zu prüfen. Fehlen Ausführungsunterlagen, oder bestehen Zweifel an deren Richtigkeit, ist der Besteller unverzüglich zu unterrichten.

Zeichnungen, Pläne, statische Berechnungen und andere Unterlagen, die dem Lieferanten vom Besteller ausgehändigt werden, bleiben Eigentum des Bestellers und dürfen ebenso wie die vom Lieferanten nach besonderen Angaben des Bestellers angefertigten Zeichnungen, Pläne, Muster, Vorlagen usw. weder für andere Zwecke verwendet oder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Zeichnungen, Pläne, Muster, Vorlagen usw. hat der Lieferant nach erfolgter Lieferung oder, falls keine Lieferung zustande kommt, zusammen mit etwaigen Abschriften und Vervielfältigungen unaufgefordert und kostenfrei an den Besteller zurückzusenden. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.

  1. Vertraulichkeit

Der Lieferant ist in Bezug auf alle im Rahmen der Bestellung in Empfang genommenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers an Dritte weiterzugeben, es sei denn, der Lieferant ist von Gesetz oder Amts wegen zur Weitergabeverpflichtet. Für Nachunternehmer entsprechende Verschwiegenheitspflichten.

Der Vertragsabschluss ist vertraulich zu behandeln. Auf das zustande gekommene Geschäft mit dem Besteller ist in Werbematerialien des Lieferanten nur mit schriftlicher Zustimmung Bezug zu nehmen. Der Besteller und der Lieferant haben alle nicht öffentlich zugänglichen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu behandeln. Für Nachunternehmer entsprechende Geheimhaltungspflichten.

  1. Lieferung

Alle Lieferungen sind auf Kosten und Gefahr des Lieferanten frei Bestimmungsort auszuführen.

Der Lieferant bestätigt, dass ihm die örtlichen Gegebenheiten des Bestimmungsortes einschließlich der Zugangswege bekannt sind. Der Lieferant haftet für von ihm verursachte Verunreinigungen auf öffentlichen Verkehrsflächen und hat den Besteller von jeder diesbezüglichen Haftung freizustellen.

Die Lieferungen werden verpackt, geschützt und unterschrieben auf der Grundlage internationaler gesetzlicher Regelungen von dem Lieferanten versendet.

Der Lieferant hat die entsprechenden Aufwendungen, insbesondere mögliche Transport- , Verpackungs- und Versicherungskosten, in die Berechnung der Preise einzubeziehen. Der Lieferant informiert den Besteller unverzüglich, sobald die Lieferung verfügbar und versandbereit ist. Der Versand der Lieferung durch den Lieferanten ist dem Besteller unverzüglich unter Angabe von Stückzahl, Maß und Gewicht der Lieferung anzuzeigen, damit der Besteller die entsprechenden Vorkehrungen zur Abnahme der Lieferung treffen kann. Der Besteller ist nicht zur Abnahme oder Vergütung von Mehrlieferungen verpflichtet.

Der Lieferant ist überdies auf eigenen Kosten zur Rücknahme der gesamten Verpackung und zu deren vorschriftsmäßigen Entsorgung verpflichtet.
Der Besteller ist berechtigt, die Verpackung, insbesondere Gebinde, Gehäuse, Kisten usw., nach Entleerung gegen entsprechende Gutschrift frachtfrei an den Lieferanten zurückzusenden.

Jeder Lieferung ist ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung beizufügen, in dem alle in der Bestellung enthaltenen Kennzeichnungen, insbesondere Bestell-, Kostenstellen-, Chargen- und Positionsnummern eingetragen sind. Etwaige Teil- und Restlieferungen sind als solche gesondert zu kennzeichnen.

  1. Lieferzeit

Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine oder -fristen sind verbindlich vereinbarte Termine oder Fristen. Die in der Bestellung genannten Lieferfristen beginnen, soweit nicht anders geregelt, mit dem Datum der Bestellabgabe. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Lieferung an dem vom Besteller angegebenen Bestimmungsort. Der Lieferant hat die Betriebszeiten einzuhalten.

Unbeschadet etwaiger Verzugsfolgen hat der Lieferant den Besteller unverzüglich in schriftlicher Form über mögliche Lieferverzögerungen unter Angabe der voraussichtlichen Verzugsdauer zu unterrichten. Lieferungen vor den vereinbarten Lieferterminen oder -fristen sind nur nach vorheriger schriftlicher Absprache mit dem Besteller zulässig.

  1. Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe am Bestimmungsort auf den Besteller über (außer bei vorzeitiger Lieferung).

Entsprechendes gilt für den Versand der Ware an den Besteller.

  1. Haftung

Der Lieferant übernimmt die Gewähr, dass seine Lieferungen die bestellgemäße Beschaffenheit und des Weiteren die für den normalen Gebrauch erforderliche Beschaffenheit aufweisen und den einschlägigen deutschen und europäischen Normen und Sicherheitsvorschriften oder sonstigen technischen Bestimmungen, in jedem Fall jedoch den anerkannten Regeln der Technik, entsprechen und von den zuständigen Behörden am Bestimmungsort zugelassen sind. Für eine mögliche fehlerhafte Beratung haftet der Lieferant.

Der Besteller wird die Lieferung im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs auf Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen überprüfen. Der Besteller hat dem Lieferanten etwaige hiernach festgestellte Beanstandungen binnen zwei (2) Wochen nach Ablieferung des Liefergegenstandes anzuzeigen.

Bei Teillieferungen gilt die Mängelrüge als rechtzeitig erhoben, wenn die Überprüfung innerhalb von zwei (2) Wochen nach Ablieferung der letzten bestellgemäßen T eillieferung stattfinden sollte. Bei versteckten Mängeln gilt die Rüge als rechtzeitig erhoben, wenn sie dem Lieferanten binnen einer (1) Woche nach Mängelfeststellung zugehen sollte. Die Unterschrift auf dem Lieferschein enthält keine Angaben über das Vorliegen von Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen.

Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Besteller in vollem Umfang weiterhin zu. Der Besteller ist insbesondere berechtigt, wahlweise von dem Lieferanten auf dessen Kosten Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen.

Der Lieferant hat alle Lieferungen auf ihre Umweltverträglichkeit (Umweltschutz) zu prüfen.

Hierbei hat der Lieferant alle einschlägigen Gesetze, Normen und Standards einzuhalten. Eine diesbezügliche Haftungsausschlussklausel ist unwirksam. Für Gefahrstoffe und gefährliche Zubereitungen ist dem Besteller mit Übernahme der Ware ein Sicherheitsdatenblatt nachweislich auszuhändigen.

  1. Zahlung

Die Rechnung ist in zweifacher Ausfertigung unter Angabe der Bestell- und Kostenstellennummer sowie unter Beifügung einer Kopie des vom Besteller unterschriebenen Lieferscheins an die angegebene Anschrift zu übersenden.

In Ermangelung anderweitiger Vereinbarung sind Zahlungen innerhalb von 30 Tagen zu leisten. Dies gilt auch für gekürzte Rechnungsbeträge, die fristgemäß bezahlt werden.
Die Zahlungsfrist beginnt mit Rechnungseingang, frühestens jedoch mit Übergabe der Ware; entsprechendes gilt auch bei vorzeitiger Lieferung.

Die vereinbarten Nettozahlungs- bzw. Skontofristen gelten auch dann als gewährt, wenn die Zahlung nach Ablauf der jeweiligen Frist zum nächsten Überweisungstermin erfolgt. Die hierdurch bedingte Fristverlängerung beträgt längstens fünf (5) Werktage. Fällt das jeweilige Fristende auf einen der letzten fünf (5) Tage im
Kalenderquartal, gilt die Zahlungsleistung als rechtzeitig erbracht, wenn sie innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Ablauf des Kalenderquartals erfolgen sollte.

Das Recht auf Skontoabzug bei innerhalb der Skontofrist geleisteten Zahlungen wird nicht dadurch widerrufen, dass andere Zahlungen außerhalb der Skontofrist geleistet werden.

  1. Widerruf

Der Besteller ist berechtigt, einzelne oder noch ausstehende Teillieferungen unverbindlich zu widerrufen, wenn der Lieferant gegen eine wesentliche Bestellbedingung verstößt, insbesondere bei Auftreten von Qualitätsänderungen sowie bei nicht fristgemäßer oder nicht mangelfreier Lieferung.

Im Widerrufsfall haftet der Lieferant für alle hierdurch entstehenden Nachteile einschließlich Folgeschäden. Der Besteller hat insbesondere Anspruch auf Nachbesserung auf Kosten des Lieferanten, ohne Angebote von Wettbewerbern einholen zu müssen.

Sollte ein zwischen dem Besteller und seinem Kunden auf Grundlage dieser Bestellung geschlossener Vertrag beendet oder aufgelöst werden, ist der Besteller überdies berechtigt, die Lieferung oder die noch ausstehenden Teillieferungen zu widerrufen.

  1. Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung

Die Abtretung von Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller an Dritte ist nur mit Zustimmung des Bestellers wirksam. § 354a HGB (Handelsgesetzbuch) wird hiervon nicht berührt.

Etwaige gegen den Lieferanten bestehende Gegenforderungen werden sowohl bei Abtretung als auch bei Verpfändung oder gerichtlicher Pfändung seiner Forderungen im Voraus in Abzug gebracht. Entsprechendes gilt auch für Forderungen von Konzernunternehmen und gegen Konsortien, an denen der Besteller oder seine Konzernunternehmen beteiligt sind, womit sich der Lieferant hiermit ausdrücklich einverstanden erklärt.

Der Lieferant ist ausschließlich zur Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen oder mit Gegenforderungen aus dem jeweiligen Vertrag berechtigt.

  1. Schutzrechte Dritter

Der Lieferant versichert, dass der bestimmungsgemäßen Verwendung der Lieferung keine Rechte Dritter entgegenstehen, insbesondere dass keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Werden wegen einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter Ansprüche gegen den Besteller geltend gemacht, hat der Lieferant den Besteller auf erstes Anfordern von solchen Ansprüchen freizustellen.

  1. Verhaltenskodex

Der Besteller verpflichtet sich, sein Geschäft in sozial verantwortlicher Weise zu führen, die Arbeitsrechte und die Sicherheit der an der Produktion, Fertigung oder Erbringung von Dienstleistungen beteiligten Personen zu schützen und jede Form von Sklaverei oder Menschenhandel in der Lieferkette zu unterbinden und/oder zu beseitigen. Der Besteller erwartet von dem Lieferanten, dass er sein Geschäft auf ähnliche Weise führt. Der Besteller hat einen Verhaltenskodex für Lieferanten erlassen (der „Verhaltenskodex“). Der Verhaltenskodex kann unter deliveryhero.com/verhaltenscodex-fur-lieferanten eingesehen werden und wird durch Bezugnahme Bestandteil dieser Bestellbedingungen. Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, den Verhaltenskodex jederzeit zu befolgen. Des Weiteren erklärt der Lieferant, dass er Arbeitsplatzvorschriften einhalten wird, die mit dem Verhaltenskodex vereinbar sind. Sollte die Befolgung des Verhaltenskodex durch den Lieferanten ein Problem für den Besteller oder seine Kunden darstellen oder in irgendeiner Weise eine Beeinträchtigung oder Minderung des mit den Marken des Bestellers verbundenen Geschäfts- oder Firmenwerts nach sich ziehen, hat der Besteller den Lieferanten schriftlich hiervon in Kenntnis zu setzen und die aufgetretenen Probleme im Einzelnen darzulegen, woraufhin der Lieferant sich nach Kräften bemüht, diese Probleme zu lösen. Ist der Lieferant außerstande, die Probleme zu lösen, ist der Besteller zur Kündigung des zwischen Besteller und Lieferanten geschlossenen Vertrages berechtigt. In den Verhaltenskodex können nachträglich Normen und Standards aufgenommen werden, die von dem
Besteller oder von einer anderen Organisation ausgearbeitet werden, deren Normen und Standards der Besteller übernehmen möchte.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtungen des Bestellers aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz des Bestellers.

Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN- Kaufrecht).

Gerichtsstand ist Berlin.

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6 April 2020